Gebäudemodernisierungsgesetz (GMG) – Die wichtigsten Änderungen 2026 im Überblick

Veröffentlicht am 27. Februar 2026 um 09:38

Die Bundesregierung plant für 2026 eine grundlegende Neuausrichtung der Regeln rund um Heizungen und energetische Modernisierung. Das bisherige Gebäudeenergiegesetz (GEG) soll durch ein neues Gebäudemodernisierungsgesetz (GMG) ersetzt werden. Die veröffentlichten Eckpunkte sorgen bundesweit für Diskussionen – und natürlich fragen sich viele Eigentümerinnen und Eigentümer im Kehrbezirk Preetz I, was das konkret bedeutet.

Was ist geplant? (Stand Februar 2026)

 

GEG soll zum GMG werden – mit deutlichen Änderungen

Die Bundesregierung beabsichtigt, das bisherige Gebäudeenergiegesetz als „Heizungsgesetz“ abzuschaffen und durch das Gebäudemodernisierungsgesetz (GMG) neu zu fassen. Dieses soll am 1. Juli 2026 in Kraft treten.

 

Wesentliche geplante Änderungen

  • Wegfall der bisherigen 65‑%‑Pflicht beim Einbau neuer Heizungen.
    Stattdessen sind stufenweise steigende Vorgaben für klimafreundliche Brennstoffe vorgesehen („Bio‑Treppe“).
  • Gas- und Ölheizungen sollen weiterhin einbaubar sein, jedoch mit neuen Rahmenbedingungen.
  • Einführung einer Grüngasquote, die ab 2028 bei ca. 1 % beginnen und anschließend steigen soll.
  • Die Bundesregierung will die EU‑Gebäuderichtlinie (EPBD) bis spätestens Mai 2026 in nationales Recht umsetzen.
  • Förderprogramme wie die Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) sollen weiterhin bestehen bleiben.

 

Was bedeutet das für Eigentümer im Bezirk Preetz I?

Für Eigentümerinnen und Eigentümer im Raum Preetz (24211) gilt aktuell:

 

1. Das GEG 2024 ist weiterhin gültig

Die angekündigten Änderungen sind noch kein Gesetz.
Solange kein finaler Gesetzestext verabschiedet wird, bleibt das GEG in seiner geltenden Fassung maßgeblich.

2. Keine Austauschpflicht für funktionierende Heizungen

Sowohl in den GEG‑Regelungen als auch in den ersten GMG‑Eckpunkten wird betont:
Es gibt keine Pflicht, intakte Bestandsheizungen auszutauschen.

3. Für viele Gebäude im ländlichen Raum (wie Preetz)

– wo die kommunale Wärmeplanung oft noch in Vorbereitung ist –
gilt weiterhin:
Es besteht keine unmittelbare Verpflichtung, eine Heizung auf erneuerbare Energien umzustellen.

4. Was dennoch sinnvoll sein kann

  • Bei geplanten Modernisierungen lohnt es sich, die kommenden Vorgaben frühzeitig mitzudenken.
  • Für spätere Förderungen kann es hilfreich sein, bereits jetzt energetische Verbesserungspotenziale zu prüfen (z. B. durch Sanierungsfahrpläne).

 

Welche Punkte werden derzeit kritisch diskutiert?

Umweltverbände kritisieren insbesondere:

  • Unklarheit der geplanten Bio‑Treppe und Grüngasquoten.
  • Die Möglichkeit, Quoten bilanziell über Zertifikate zu erfüllen.
  • Unsichere Klimawirkung einzelner Brennstoffe.

Verbände aus Handwerk und Bauwirtschaft hingegen betonen:

  • Die geplante Technologieoffenheit könnte mehr Planungssicherheit schaffen.
  • Gleichzeitig müssten Förderungen klar, verlässlich und langfristig ausgestaltet sein, um Investitionsrisiken zu vermeiden.

 

Ausblick

Bis zur endgültigen Gesetzesfassung kann sich noch einiges ändern.
Wichtig für Eigentümer im Bezirk Preetz I bleibt:

  • Es besteht kein akuter Handlungsdruck.
  • Bestehende Heizungen dürfen weiter betrieben werden.
  • Neue fossile Heizungen werden nach aktueller Planung zwar möglich bleiben, aber mit wachsender Quote klimafreundlicher Brennstoffe verknüpft sein.

Ich halte Sie auf dem Laufenden, sobald konkrete Gesetzestexte veröffentlicht werden.

 

*Die in diesem Bereich bereitgestellten Informationen dienen der allgemeinen Orientierung. Trotz sorgfältiger Prüfung kann keine Gewähr für die Richtigkeit, Vollständigkeit oder Aktualität der Inhalte übernommen werden. Gesetzliche Vorgaben und technische Regelwerke können sich jederzeit ändern. Verbindliche Auskünfte erhalten Sie ausschließlich im Rahmen einer individuellen Prüfung Ihres Einzelfalls.